FFH-Verträglichkeit
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat Richtlinie, FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten mit der Bezeichnung NATURA 2000 einzurichten und darauf bezogene Schutzmaßnahmen zu ergreifen (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete).

Die FFH-RL bestimmt auch, dass Pläne und Projekte, die ein solches Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, auf die Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen überprüft werden müssen. Das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist für die Zulässigkeit bzw. Durchführung des Planes oder Projektes entscheidend.

Im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung kann insbesondere zur Minimierung von Vorhabenswirkungen eine Abwägung zwischen Projektvarianten erfolgen. Die Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung geht vielfach dem für das Projekt erforderlichen Landschaftspflegerischen Begleitplan voraus. Das Ergebnis Prüfung hat nach § 19c Abs. 2 BNatSchG eigene Rechtswirkungen.

Projektauswahl

ArrowFormulierung Erhaltungsziele FFH-Gebiet Sandbeekswiese Mascherode 2009 Stadt Braunschweig
ArrowFFH Verträglichkeit Sechsstreifiger Ausbau BAB A7, Echte bis Northeim Nord 2009 Landkreise Goslar, Northeim
ArrowFormulierung Erhaltungsziele FFH-Gebiete FFH 301 "Schapener Forst" und FFH 365 "Wälder und Kleingewässer zwischen Mascherode und Cremlingen" 2009 Stadt Braunschweig, Landkreis Wolfenbüttel
Arrow weitere Referenzen


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